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Neue Verordnung ist in Kraft

Dislozierte Abgabestellen von Apotheken

In der Ausgabe 06/2023 wurde über eine geplante Änderung des Apothekengesetzes berichtet, mit welcher dislozierte Abgabestellen von Apotheken eingeführt werden sollten. Nicht nur ist in der Zwischenzeit die Gesetzesänderung erfolgt, sondern auch die dafür notwendige Verordnung ist vom Gesundheitsministerium bereits erlassen worden.

Mit Bundesgesetzblatt I 22/2024 vom 28. März 2024 wurde (unter anderem) ein neuer § 8b ins Apothekengesetz eingeführt, der unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Führung einer dislozierten Abgabestelle von öffentlichen Apotheken vorsieht:

§ 8b Abs. 1 Apothekengesetz stellt klar, dass dislozierte Abgabestellen nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft im Versorgungsgebiet der öffentlichen Apotheke errichtet werden dürfen. Das Versorgungsgebiet, also das „Standort“-Gebiet der öffentlichen Apotheke, beschränkt das mögliche Gebiet, in welcher eine dislozierte Abgabestelle geführt werden darf.

Kriterien für dislozierte Abgabestellen

Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht (§ 8b Abs. 1 Apothekengesetz).

Eine Bewilligung für eine dislozierte Abgabestelle ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer solchen gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet (§ 8b Abs. 3 Apothekengesetz).

Trotz gegenteiliger Stellungnahmen unter anderem der Österreichischen Ärztekammer, dass in § 8b Apothekengesetz auch aufgenommen werden soll, dass kein Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle bestehen soll, wenn in der Ortschaft auch eine ärztliche Hausapotheke besteht, wurde dies nicht in § 8b Apothekengesetz aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dislozierte Abgabestellen auch in Ortschaften zulassen will, in denen eine ärztliche Hausapotheke besteht. (Welche Wertschätzung der Gesetzgeber damit den ärztlichen Hausapotheken gegenüber zum Ausdruck bringt, darüber mag sich der geneigte Leser selbst ein Urteil bilden.)

Definition für den Begriff „Ortschaft“

Allerdings verwendet der Gesetzgeber wieder den Begriff der „Ortschaft“ und nicht jenen der (politischen) Gemeinde. Der „Ortschafts“-Begriff war früher schon für die Berechnung der 6-km-Entfernung ausschlaggebend: Als Ortschaft wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein abgeschlossenes Siedlungsgebiet, allenfalls mit eigener Kirche und Gasthaus, verstanden, was beispielsweise auf viele Katastralgemeinden in Niederösterreich zutrifft.

Entsprechende Verordnung des Gesundheitsministeriums

Nähere Regelungen über nachstehende Punkte sind einer Verordnung des Gesundheitsministers vorbehalten (§ 8b Abs. 4 Apothekengesetz):

  • Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung

  • Bemessung des Bedarfs

  • Abgabezeiten – wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche zehn Stunden nicht überschreiten darf – sowie deren Veröffentlichung

  • Personelle und räumliche Einrichtung und Ausstattung der Abgabestelle

  • Sonstige Anforderungen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit

Mit Bundesgesetzblatt II 2/2025 vom 3.Jänner 2025 hat der Bundesminister nunmehr auch die vorgesehene Verordnung erlassen.

Diese sieht über die schon im Apothekengesetz normierten Voraussetzungen hinaus im Wesentlichen Nachstehendes vor:

  • Ein Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle ist nur dann gegeben, wenn aufgrund einer Wegersparnis oder besseren Erreichbarkeit die Arzneimittelversorgung wesentlich erleichtert wird und eine ordnungsgemäße Abgabe der Arzneimittel sichergestellt ist.

  • In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.

  • Ein Vorrätighalten von Arzneimitteln außerhalb der Abgabezeiten ist unzulässig.

  • Dislozierte Abgabestellen müssen räumlich so beschaffen sein, dass sie nach Art, Größe, Lage und Einrichtung geeignet sind, die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe und das Vorrätighalten von Arzneimitteln zu gewährleisten. Insbesondere muss die Abgabestelle von anderen Betrieben getrennt und allgemein zugänglich sein.

Fazit

Wenn man bedenkt, dass eigene Räumlichkeiten für höchstens zehn Stunden Abgabe von vorbestellten oder immer wieder rezeptierten Medikamenten vorhanden sein müssen, Medikamente nicht vorrätig gehalten werden dürfen und immer ein Apotheker anwesend sein muss, werden sich dislozierte Abgabestellen wirtschaftlich für die Apotheken wohl kaum rentieren. Es ist meines Erachtens nicht davon auszugehen, dass viele solcher Abgabestellen errichtet werden werden – genauso wie es in Österreich nur einige wenige Filialapotheken gibt.

Und: Abgabestellen verhindern nicht die Genehmigung neuer ärztlicher Hausapotheken; auf bestehende ärztliche Hausapotheken haben sie keinen Einfluss.

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