Impfschäden aus Sicht des Juristen
Bericht:
Dr. Norbert Hasenöhrl
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Juristisch gibt es verschiedene Möglichkeiten einer Entschädigung nach einem Impfschaden.Allerdings gilt hier die Regel: je größer der mögliche Schadenersatz, umso geringer auch die Erfolgsaussichten. Verfahren nach dem Impfschadengesetz bieten zwar den geringsten Schadenersatz, es gibt jedoch weder einen Verschuldensnachweis noch ein Prozessrisiko, erklärte Mag. Michael Prunbauer von der Niederösterreichischen Patientenanwaltschaft.
Impfreaktionen sind harmlose Beschwerden im Rahmen der Immunantwort, Impfnebenwirkungen sind schädliche, unbeabsichtigte Reaktionen auf eine Impfung. Juristisch definiert ist allerdings nur der Begriff des Impfschadens. Hier handelt es sich um eine über eine normale Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung im Sinne einer schweren Körperverletzung bzw. bleibenden Beeinträchtigung“, erläuterte Mag. Michael Prunbauer, Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft, St. Pölten. Eine schwere Körperverletzung ist strafrechtlich definiert als eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die länger als 24 Tage dauert.
Schadenersatz und gesetzliche Grundlagen
Ein Schadenersatz kann aus verschiedenen Komponenten bestehen: Schmerzensgeld (dürfte in Österreich derzeit bei maximal ca. € 300.000,– liegen), Verunstaltungsschaden (berufliches und privates Fortkommen aufgrund von Entstellung behindert), Verdienstentgang, Heilungskosten (Sozialversicherung hat Regressanspruch an den Schädiger), Mehraufwand (z.B. Unterstützungsleistungen durch Angehörige oder Pflegedienste), Begräbniskosten und Unterhalt.
Die möglichen gesetzlichen Grundlagen für eine Schadenersatzforderung sind zunächst das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), dann das Produkthaftungsgesetz (PHG) und schließlich das Impfschadengesetz. „Eine Haftung nach dem ABGB würde zwar zu einem vollen Schadenersatz, wie oben beschrieben, führen“, sagte der Jurist, „aber Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Kausalität, des Verschuldens und der Rechtswidrigkeit. Vor allem das Verschulden ist in der Praxis schwer nachweisbar.“ Auch das PHG bietet bei Personenschäden einen vollen Schadenersatz. Hier muss zwar kein Verschulden nachgewiesen werden, sondern – neben der Kausalität – ein Fehler des Produkts. „Ein Haftungsausschluss besteht dann, wenn eine Eigenschaft des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden konnte“, schränkte Prunbauer ein. „In der Praxis gibt es bei solchen Klagen eher Probleme mit dem Nachweis der Kausalität als des Produktfehlers“, fuhr der Jurist fort.
Das Impfschadengesetz sieht keinen vollen Schadenersatz vor, sondern nur die Komponenten Versehrtenrente, Behandlungskosten, Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente. Pauschale Abfindungen sind möglich, wenn keine Dauerfolgen entstanden sind. „Hier sind also nur deutlich geringere Zuwendungen möglich. Allerdings sind die Voraussetzungen hier lediglich ein Impfschaden nach empfohlener, in Österreich verabreichter Impfung und der Nachweis der Kausalität – es müssen weder Verschulden noch Produktfehler vorliegen“, erklärte Prunbauer. Außerdem gibt es bei Verfahren nach dem Impfschadengesetz kein Prozessrisiko, weil es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt. Zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Tabelle 1 fasst die beschriebenen Haftungsgrundlagen zusammen. Gerne beraten Sie die Patientenanwaltschaften im Anlassfall dazu.
Tab. 1: Haftungsgrundlagen bei Impfschäden
Quelle:
„Impfschäden aus Sicht des Juristen und Patientenanwalts“, Vortrag von Mag. Michael Prunbauer, Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft, St. Pölten,
im Rahmen des Giftigen Live-Streams „Impfungen – Reaktogenität und Nebenwirkungen“ am 12. April 2021
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